Steuern

Grundsteuerreform: Hebesatz beschlossen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2024 eine neue Grundsteuer-Hebesatzung beschlossen. Die Beträge werden nun berechnet, die Bescheide für2025 werden im November versandt. 

Das Wichtigste in Kürze

Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025. 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Webseite erstellt, auf der alle wichtigen Fragen zur Reform für Steuerpflichtige beantwortet werden.

Alle Grundstückseigentümer*innen mussten zwischen 1. Juli 2022 und 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Für die meisten Objekte sind in der Zwischenzeit schon neue Grundsteuer-Messbescheide ergangen. Sofern Ihnen Ihr Grundsteuer-Messbescheid noch nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen sich schnellstmöglich mit dem Finanzamt Coburg in Verbindung zu setzen oder Ihr ELSTER-Postfach zu kontrollieren.

Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuer-Messbescheid schon vor der Festsetzung der Grundsteuer: Stimmen die dort berücksichtigten Grund-, Wohn- und Nutzflächen? Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags fragen Sie bitte rechtzeitig beim Finanzamt nach. Die Gemeinde ist an die Feststellungen im Messbescheid gebunden.

 

Hebesatz
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 den neuen Hebesatz einstimmig beschlossen. Dieser beträgt 300 % für die Grundsteuer A und B. Das im Haushalt geplante Aufkommen aus der Grundsteuer entspricht der bisherigen Höhe und der üblichen Fortschreibung. 

Grundsteuerhebesatz-Satzung (PDF)

Grundsteuer-Bescheid
Die Grundsteuer-Beträge werden nun von der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg berechnet werden. Hierbei wird der individuelle Grundsteuer-Messbetrag des Finanzamtes Coburg mit dem Hebesatz der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg multipliziert. Der Versand der Grundsteuer-Bescheide erfolgt im November 2024. 

Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg hat hierauf keinen Einfluss.

 

Grundsteuer A und B:

Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg erhebt von allen im Gemeindegebiet liegenden Grundstücken Grundsteuer nach dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 in der zur Zeit geltenden Fassung. Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)).

Dabei wird unterschieden in:

Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
Grundsteuer B für Grundstücke (bebaute und unbebaute).

Für den Bereich der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg gelten ab 01.01.2025 folgende Hebesätze:

Grundsteuer A: 300 v.H.
Grundsteuer B: 300 v.H.

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Feststellung des Einheitswertes (1. Januar eines Jahres) zugerechnet ist.

Wird ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Kalenderjahres verkauft, so kann die Umschreibung auf den neuen Eigentümer durch die Gemeinde erst zum 1. Januar des auf die Besitzübergabe (lt. Kaufvertrag) folgenden Kalenderjahres erfolgen (einzige Ausnahme: Die Besitzübergabe erfolgt genau am 1. Januar). Für das Jahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in steuerpflichtig. Käufer und Verkäufer müssen sich „privat“ über eine Verrechnung der Grundsteuer einigen.

Grundsätzlich ist die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,– Euro, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag größer als 15,– Euro und kleiner als 30,01 Euro, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.

Unabhängig von der Höhe der Grundsteuer besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.

Grundsätzlich wird die Grundsteuer per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde verschickt jedoch nur dann neue Grundsteuerbescheide, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen (z. B. Höhe der Grundsteuer durch Hebesatzänderung oder Bebauung eines Grundstücks) etwas ändert. In den Jahren, in denen keine Bescheide versandt werden, gelten die „alten Bescheide“ weiter.

Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts (z.B. 51,- €) mit dem Hebesatz der Gemeinde (300 v.H.)

Rechnung: 51,00 /100 *300 = 153,00 €

Somit beträgt die Grundsteuer B in diesem Beispiel für das Wohngrundstück 153,00 €

Ansprechpartnerin

Hebesatz Gewerbesteuer: 380 v.H.

 
Berechnung

Ihr zuständiges Finanzamt entscheidet über die Gewerbesteuerpflicht, ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag sowie den Besteuerungszeitraum im Gewerbesteuermessbescheid fest. Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg multipliziert dann den Gewerbesteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz von 380 Prozent.

Der errechnete Betrag wird als Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg ausgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg an die Feststellungen des Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist. Einwände gegen die Gewerbesteuerpflicht und die Steuerhöhe können Sie daher nur beim zuständigen Finanzamt geltend machen.

Fälligkeit

Sie müssen auf die Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen entrichten: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres. Der fällige Betrag ist in Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde ausgewiesen.

Ansprechpartnerin

Für das Halten eines über vier Monate alten Hundes, erhebt die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg Hundesteuer:

Die Steuer beträgt:

für jeden Hund                                                           40,00 €

für Kampfhunde beträgt die Steuer                          615,00 €

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundezeichen aus. Die Gebühr für eine Ersatzmarke bei Verlust beträgt beträgt 3,– €

Steuertermin für die Hundesteuer ist der 15.05. d. J.

Wird der Hund in mehr als drei aufeinander folgenden Monaten in der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg gehalten, ist er hier steuerpflichtig.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist für das laufende Steuerjahr keine Steuer mehr nach dieser Satzung zu zahlen. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

ür Kampfhunde beträgt die Steuer  615,00 € jährlich. 

Der erhöhte Steuersatz für Hunde der Kategorien 1 und 2 entfällt gem. der Hundesteuersatzung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg auch dann nicht, wenn ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.

Ausführliche Informationen und gesetzliche Regelungen zur Haltung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität (sog. Kategoriehunde) finden Sie auf der Seite der Bayerischen Polizei

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

·         Hunde die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden,

 

·         Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zucht­fähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.


Steuerfrei ist das Halten von …

1.    Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.    Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.    Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfl ose unentbehrlich sind,

4.    Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.    Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.    Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.    Hunden in Tierhandlungen.

Befristete Steuerfreiheit für ein Jahr gilt für…

·         Hunde, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des § 6a.

Verstirbt Ihr treuer Begleiter im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. des aktuellen Steuerjahres ist in diesem Jahr keine Steuer zu entrichten. 

Bitte melden Sie Ihren Hund rechtzeitig ab. Nutzen Sie dazu unser untenstehendes Online-Formular.

Anmeldung zur Hundesteuer

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: